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Förderung von Quer- schnittstechnologien

Die Förderung von Querschnittstechnologien und Optimierung technischer Systeme ist ab dem 01.01.2019 in einem neuen Förderprogramm verfügbar.

Energiekosten senken, mit bis zu 30% Zuschuss für Investitionen in hocheffiziente Querschnittstechnologien.

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Förderprogramm Querschnittstechnologien

Die Förderung von Querschnittstechnologien und Optimierung technischer Systeme ist ab dem 01.01.2019 in dem neuen Förderprogramm "Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft" verfügbar.

 

Das BAFA bietet interessante Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die Investitionen in hocheffiziente Technologien vornehmen und damit nachhaltig für sparsame und rationelle Energieverwendung in ihrem Betrieb sorgen. Das Förderprogramm "Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien" leistet mit seinen attraktiven Förderkonditionen einen spürbaren Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe.

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Querschnittstechnologien.

Zwei unterschiedliche Verfahren sind hierbei zu unterscheiden.

Einzelmaßnahmen

Zum Einen werden der Ersatz und Neuanschaffungen von einzelnen Anlagen bzw. Aggregaten durch hocheffiziente Anlagen oder Aggregate mit einem Netto-Investitionsvolumen ab 2.000 Euro mit bis zu 30.000 Euro je Vorhaben (Standort) bezuschusst. Förderfähige Einzelmaßnahmen umfassen die Querschnittstechnologien:

  • ​Elektrische Motoren und Antriebe
  • ​Pumpen, außer für in Heizkreisen von Gebäuden zur Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser genutzte Pumpen
  • ​Ventilatoren sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen
  • ​Drucklufterzeuger sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in Drucklufterzeugern
  • Wärmerückgewinnungs- bzw. Abwärmenutzungsanlagen in Prozessen innerhalb des Unternehmens
  • Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen (außer für Anlagen zur Wärme- und Kälteerzuegung)

Die Förderfähigkeit wird anhand technischer Effizienzkriterien beurteilt. Detaillierte Informationen zu den förderfähigen Maßnahmen finden Sie im Merkblatt Einzelmaßnahmen.

Optimierung technischer Systeme

Das zweite Verfahren ist die Optimierung technischer Systeme. Hierbei wird auf der Grundlage eines unternehmensindividuellen Energieeinsparkonzepts sowohl der Ersatz und sowie Neuinvestition förderfähiger Querschnittstechnologien bezuschusst. Das Mindest-Netto-Iinvestitionsvolumen liegt bei 20.000 Euro. Auch Maßnahmen in die Erneuerung/Optimierung von Anlagen oder Anlagenteilen, die dazu beitragen, die Energieeffizienz einer Querschnittstechnologie unter Berücksichtigung ihrer Systemanbindung zu verbessern, werden gefördert.

Vor Beginn der Investition ist durch einen Energieberater im Rahmen einer detaillierten Energieberatung ein Energieeinsparkonzept und/oder Abwärmekonzept zu erstellen, in dem die Verwendung von hocheffizienten Querschnittstechnologien zur Optimierung des betrachteten Systems des Antragstellers geprüft und bewertet wurde. Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn eine Energieeinsparung des jeweiligen technischen Systems von mindestens 25 % gegenüber dem Ist-Zustand erzielt und nachgewiesen wird. Neuanschaffungen werden nur gefördert, wenn diese über die im Merkblatt zur Einzelmaßnahme festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllen.

Neben den genannten Querschnittstechnologien im Bereich der Einzelmaßnahmen werden im Rahmen der Optimierung technischer Systeme darüber hinaus in Verbindung mit Maßnahmen zur Abwärmenutzung auch Pumpen in Heizkreisen von gewerblichen bzw. industriellen Gebäuden zur Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser gefördert. Außerdem Kosten für die externe Energieberatung, sowie die Anschaffung von Messtechnik zur Ermittlung des Energieverbrauchs gefördert.

Detaillierte Informationen zur systemischen Optimierung sowie dem zu erstellenden Energieeinsparkonzept finden Sie im Merkblatt Optimierung technischer Systeme.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro sowie sonstige Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro. Die Unternehmen müssen eine Gewerbeanmeldung vorweisen können oder im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sein. Desweiteren sind große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die im Handelsregister eingetragen sind, antragsberechtigt.
Darüber hinaus sind Energiedienstleister mit vergleichbarer Unternehmensgröße antragsberechtigt, sofern sie Energieeffizienzmaßnahmen oder andere Energiedienstleistungen bei einem antragsberechtigten Unternehmen durchführen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten sowie der Förderhöhe unterscheidet sich in beiden Fällen. Insgesamt sind die Zuwendungen pro Vorhaben auf einen Betrag von bis zu

  • 30.000 Euro bei Einzelmaßnahmen
  • 100.000 Euro für Optimierung technischer Systeme ohne industriellen/gewerblichen Pumpensystemen
  • 150.000 Euro für Optimierung technischer Systeme mit industriellen/gewerblichen Pumpensystemen, wobei deren Investitionskosten mindestens 50.000 Euro betragen müssen

begrenzt.

Die Maßnahmen zur Optimierung und Erneuerung von Teil- oder Gesamtsystemen einschließlich der erforderlichen Messtechnik sind wie folgt förderfähig:
Es sind die Netto-Investitionskosten sowie die mit der Investition in unmittelbarem Zusammenhang stehenden anrechenbaren Nebenkosten durch unabhängige Dritte zuwendungsfähig. Die Nebenkosten sind bis zu einem Anteil von maximal 30 % der Netto-Investitionskosten förderfähig.

Zu beachten ist, dass die aufgeführten Kosten nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen, sind nicht zuwendungsfähig.

Die Höhe der Zuwendungen beträgt bei einer Förderung nach „De-minimis“ und einer nachgewiesenen Endenergieeinsparung von mehr als 25 % beträgt

  • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine und mittlere Unternehmen.
  • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für sonstige und große Unternehmen.

Falls im Rahmen dieser Richtlinie die Förderung von Beratungsleistungen in Anspruch genommen werden, wird für die zur Erstellung eines Energieeinsparkonzeptes erforderliche externe Energieberatung ein Zuschuss in Höhe von 60 % der förderfähigen Beratungskosten, max. ein Betrag von 3.000 Euro gewährt.

Wir sind zugelassener Berater für die Förderprogramme des BAFA.
Für Fragen stehen wir ihnen gerne zur verfügung, rufen Sie an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.